Der Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) legt die grundlegenden Werte der EU fest, darunter die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte. Ein Eingriff in diese Werte kann in bestimmten Situationen gerechtfertigt sein, jedoch nur unter strengen Bedingungen. Ein solcher Eingriff könnte beispielsweise durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit zu schützen. Zudem könnte ein Eingriff in Ausnahmefällen auch durch die Notwendigkeit, die Integrität der Union oder ihrer Mitgliedstaaten zu wahren, gerechtfertigt sein. Allerdings müssen solche Eingriffe verhältnismäßig sein und dürfen nicht willkürlich erfolgen. Die EU hat Mechanismen, um sicherzustellen, dass die Grundwerte gewahrt bleiben, und es gibt Verfahren, um gegen Mitgliedstaaten vorzugehen, die diese Werte verletzen. Insgesamt ist ein Eingriff in Artikel 2 EUV also nur unter bestimmten, klar definierten Umständen und mit einer sorgfältigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit möglich.