Es gibt verschiedene Arten von Prokura, die sich in ihren Befugnissen unterscheiden. Die wichtigsten Prokuraarten sind: 1. **Einzelprokura**: - **Befugnisse**: Der Prokurist kann allein im Namen des Unternehmens handeln und alle Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die der Betrieb gewöhnlich mit sich bringt. Dies schließt auch die Vertretung vor Gericht ein. - **Beispiel**: Ein Prokurist einer Einzelhandelskette kann Verträge mit Lieferanten abschließen, ohne dass der Geschäftsführer zustimmen muss. 2. **Gesamtprokura**: - **Befugnisse**: Der Prokurist kann nur gemeinsam mit einem anderen Prokuristen oder einem Geschäftsführer handeln. Dies schränkt die Handlungsfreiheit im Vergleich zur Einzelprokura ein. - **Beispiel**: Zwei Prokuristen einer GmbH müssen gemeinsam einen Mietvertrag für neue Geschäftsräume unterzeichnen. 3. **Filialprokura**: - **Befugnisse**: Diese Art der Prokura ist auf eine bestimmte Filiale oder Niederlassung beschränkt. Der Prokurist kann nur innerhalb des Rahmens der Filiale handeln. - **Beispiel**: Ein Prokurist einer Filiale einer Bank kann Kredite für Kunden der Filiale genehmigen, jedoch keine Entscheidungen für die gesamte Bank treffen. 4. **Beschränkte Prokura**: - **Befugnisse**: Der Prokurist hat nur eingeschränkte Befugnisse, die im Prokura-Vertrag festgelegt sind. Dies kann bestimmte Geschäfte oder Betragsgrenzen betreffen. - **Beispiel**: Ein Prokurist darf nur Verträge bis zu einem bestimmten Betrag (z.B. 10.000 Euro) abschließen, während größere Verträge der Zustimmung des Geschäftsführers bedürfen. Diese Prokuraarten ermöglichen es Unternehmen, die Vertretungsbefugnisse flexibel zu gestalten und an die jeweiligen Bedürfnisse anzupassen.