Darf bei einer Privatvermietung in Österreich die Schwimmbadnutzung ohne gewerbliche Genehmigung angeboten werden?
Antwort vom**Nein, nicht pauschal. Sobald du bei einer Vermietung in Österreich die Schwimmbadnutzung aktiv mitanbietest, kann das die Sache gewerberechtlich und anlagenrechtlich kippen; entscheidend ist nicht das Wort „privat“, sondern wie die Vermietung tatsächlich organisiert ist.** ([wko.at](https://www.wko.at/ooe/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/abgrenzung-reine-raumvermietung-gewerbliche-beherbergung)) ## Der entscheidende Punkt Reine Wohnraumvermietung ist etwas anderes als **gewerbliche Beherbergung**. Nach der WKO liegt gewerbliche Beherbergung vor, wenn zusammen mit dem Wohnraum Leistungen angeboten werden, die typischerweise zu einem Beherbergungsbetrieb gehören; dafür kann schon ein **geringes Ausmaß** solcher Zusatzleistungen reichen. ([wko.at](https://www.wko.at/ooe/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/abgrenzung-reine-raumvermietung-gewerbliche-beherbergung)) Ein Pool ist dabei nicht automatisch das Problem. Problematisch wird es, wenn die **Schwimmbadnutzung Teil des Angebots an Gäste** ist und die Vermietung insgesamt wie ein Beherbergungsbetrieb wirkt. Dann kann eine **Gewerbeberechtigung** nötig sein. ([wko.at](https://www.wko.at/ooe/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/abgrenzung-reine-raumvermietung-gewerbliche-beherbergung)) ## Warum das bei einem Schwimmbad besonders heikel ist Für Beherbergungsbetriebe ist die **Betriebsanlagengenehmigung** teils entbehrlich, aber gerade dafür nennt die WKO ausdrücklich eine wichtige Grenze: **keine Schwimmbäder**. Das heißt praktisch: Wenn deine Vermietung gewerblich einzuordnen ist und ein Schwimmbad dazugehört, fällt die Sache regelmäßig **nicht** unter die einfache Genehmigungsfreistellung. ([wko.at](https://www.wko.at/noe/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/betriebsanlagengenehmigung-und-genehmigungsfreistellung)) Zusätzlich zeigt die Bäderhygieneverordnung, dass Becken für die Benutzung durch **mehrere Personen** rechtlich als relevante Badeanlage erfasst sein können. Das ist ein weiterer Hinweis, dass ein Gästen angebotener Pool nicht wie ein bloß rein privater Hauspool behandelt wird. ([ris.bka.gv.at](https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Anlage=&Artikel=&FassungVom=2024-09-26&Gesetzesnummer=20008002&Paragraf=2&ShowPrintPreview=True&Uebergangsrecht=)) ## Praktische Einordnung **Eher unkritisch:** Du vermietest bloß Wohnraum, ohne typische Beherbergungsleistungen, und der Pool ist kein beworbenes, organisatorisch bereitgestelltes Gästeangebot. **Eher genehmigungspflichtig bzw. prüfbedürftig:** Der Pool wird in Inseraten mitverkauft, für Gäste freigegeben, gereinigt/organisiert, mit Hausregeln betrieben und die Vermietung ist auf kurzfristige Feriengäste ausgerichtet. Dann spricht viel dafür, dass du nicht mehr in einer bloßen Privatvermietung bist. ([wko.at](https://www.wko.at/ooe/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/abgrenzung-reine-raumvermietung-gewerbliche-beherbergung)) ## Klare Schlussfolgerung **Eine Schwimmbadnutzung kann bei einer Privatvermietung in Österreich nicht einfach „ohne gewerbliche Genehmigung“ mitangeboten werden.** Wenn der Pool Teil des Gästeangebots ist, musst du jedenfalls **Gewerberecht, Betriebsanlagenrecht, Baurecht und Hygienerecht** prüfen; gerade wegen des Schwimmbads ist die einfache Ausnahme oft gerade **nicht** verfügbar. ([wko.at](https://www.wko.at/noe/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/betriebsanlagengenehmigung-und-genehmigungsfreistellung)) Die rechtlich sauberste Kurzform ist daher: **Nur echte bloße Privatvermietung ohne beherbergungstypische Zusatzleistungen ist unkritisch; ein aktiv mitangebotener Pool spricht eher gegen diese Einstufung.** ([wko.at](https://www.wko.at/ooe/tourismus-freizeitwirtschaft/hotellerie/abgrenzung-reine-raumvermietung-gewerbliche-beherbergung))