Der Standesbeamte darf bestimmten Personen aus dem Leben der Eheschließenden nicht trauen, um Interessenkonflikte und mögliche Befangenheit zu vermeiden. Dazu gehören in der Regel: 1. **Verwandte in gerader Linie**: Eltern, Kinder, Geschwister. 2. **Ehepartner oder Lebenspartner**: Der Standesbeamte sollte nicht für Personen trauen, mit denen er in einer engen persönlichen Beziehung steht. 3. **Engste Freunde**: Personen, mit denen eine enge persönliche Bindung besteht, die die Neutralität beeinträchtigen könnte. Diese Regelungen dienen dazu, die Objektivität und Unparteilichkeit des Standesbeamten zu gewährleisten.