Ab wann wird der Partner beim Wohngeld in einer Einstehensgemeinschaft angerechnet?
Antwort vom**Der Partner wird beim Wohngeld nicht erst „automatisch nach 1 Jahr“ angerechnet. Entscheidend ist, ab wann ihr als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gilt; die 1‑Jahres-Grenze ist nur eine gesetzliche Vermutung, nicht die einzige Möglichkeit.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__5.html)) ## Wann der Partner berücksichtigt wird Beim Wohngeld zählt ein Partner als Haushaltsmitglied, wenn ihr so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung anzunehmen ist, dass ihr Verantwortung füreinander tragt und füreinander einsteht. Dann werden Haushaltsgröße, Einkommen und Wohnkosten gemeinsam betrachtet. Rechtsgrundlage ist § 5 WoGG. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__5.html)) Eine solche Einstehensgemeinschaft wird **vermutet**, wenn mindestens eines dieser Merkmale vorliegt: - ihr lebt **länger als 1 Jahr** zusammen, - ihr lebt mit **gemeinsamem Kind** zusammen, - ihr **versorgt gemeinsam** Kinder oder Angehörige im Haushalt, - einer von euch kann über **Einkommen oder Vermögen** des anderen verfügen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__5.html)) ## Was „ab wann“ praktisch bedeutet Praktisch heißt das: Der Partner wird **ab dem Zeitpunkt angerechnet, ab dem diese Gemeinschaft tatsächlich vorliegt**. Das kann **schon vor Ablauf eines Jahres** sein, etwa wenn ihr ein gemeinsames Kind habt oder eure Finanzen so verflochten sind, dass ihr füreinander einsteht. Die oft genannte „1 Jahr zusammenwohnen“-Regel ist deshalb **keine starre Mindestfrist**, sondern nur ein Auslöser für die gesetzliche Vermutung. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__5.html)) Umgekehrt gilt auch: Bloß zusammen wohnen reicht nicht automatisch. Eine normale WG oder reine Haushaltsgemeinschaft ist nicht ohne Weiteres eine Einstehensgemeinschaft. Gerade bei Wohngemeinschaften wird typischerweise geprüft, ob wirklich gegenseitige Verantwortung besteht oder nur gemeinsames Wohnen. Das ist der wichtige Unterschied, den viele verwechseln. ([wohngeld.org](https://www.wohngeld.org/wohngeldgesetz-wogg/paragraph5/)) ## Die wichtigste Folge Sobald der Partner als Haushaltsmitglied zählt, wird **sein Einkommen mitgerechnet**. Das kann den Wohngeldanspruch senken oder ganz entfallen lassen, erhöht aber zugleich die Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder. Entscheidend ist also nicht nur, **ob** der Partner angerechnet wird, sondern ob sein zusätzliches Einkommen den Vorteil der größeren Haushaltsgröße übersteigt. ([bmwsb.bund.de](https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/wohnen/wohngeld/wohngeld-faq-liste.html)) ## Klare Faustregel - **Nur Mitbewohner / getrennte Kassen / kein gegenseitiges Einstehen:** in der Regel **keine** Anrechnung als Partner. - **Paar mit gemeinsamem Alltag und gegenseitiger Verantwortung:** **Anrechnung**. - **Spätestens nach mehr als 1 Jahr Zusammenleben** wird die Einstehensgemeinschaft gesetzlich vermutet, sofern nichts Substanzielles dagegen spricht. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__5.html)) Wenn die Wohngeldstelle Zweifel hat, verlangt sie oft eine Erklärung zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Genau daran sieht man: Nicht der Beziehungsstatus allein entscheidet, sondern die tatsächlichen Lebensverhältnisse. ([wohngeld.org](https://www.wohngeld.org/service/berlin/wohngeld_erklaerung_verantwortungs-und-einstehensgemeinschaft.pdf))