Welcher Paragraph im Sächsischen Besoldungsgesetz regelt Besoldung im Krankheitsfall?

Antwort

Im Sächsischen Besoldungsgesetz regelt § 34 die Besoldung im Krankheitsfall. Dieser Paragraph behandelt die Fortzahlung der Besoldung während einer Erkrankung. Für detaillierte Informationen ist es ratsam, den genauen Wortlaut des Gesetzes zu konsultieren.

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