Ein freier Handelsvertreter hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf Provision, wenn durch seine Tätigkeit ein Geschäft zustande kommt (§ 87 HGB). Wird er krank und kann deshalb nic... [mehr]
Im Sächsischen Besoldungsgesetz regelt § 34 die Besoldung im Krankheitsfall. Dieser Paragraph behandelt die Fortzahlung der Besoldung während einer Erkrankung. Für detaillierte Informationen ist es ratsam, den genauen Wortlaut des Gesetzes zu konsultieren.
Ein freier Handelsvertreter hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf Provision, wenn durch seine Tätigkeit ein Geschäft zustande kommt (§ 87 HGB). Wird er krank und kann deshalb nic... [mehr]