Der Regelverstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz bei einer kommunalen Ratssitzung wird in Deutschland in der Regel durch die Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. In vielen Bundesländern ist dies in den Paragraphen zur Öffentlichkeit der Sitzungen verankert. Beispielsweise könnte dies in der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen in § 35 oder in anderen Bundesländern in entsprechenden Paragraphen zu finden sein. Es ist ratsam, die spezifische Gemeindeordnung des betreffenden Bundeslandes zu konsultieren, um den genauen Paragraphen zu finden.