Zusammenfassung von Paragraph 9 im Bundespolizeigesetz zur Unterstützung anderer Behörden.

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Paragraph 9 des Bundespolizeigesetzes regelt die Unterstützung anderer Behörden durch die Bundespolizei. Demnach kann die Bundespolizei auf Anfrage anderer Behörden, wie beispielsweise der Zollverwaltung oder der Landespolizei, Unterstützung leisten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Unterstützung kann verschiedene Formen annehmen, darunter die Bereitstellung von Personal, Fachwissen oder technischen Mitteln. Die Regelung zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sicherheitsbehörden zu fördern und die Effizienz der Gefahrenabwehr zu erhöhen.

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