§ 59 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe) regelt die **örtliche Zuständigkeit** für Leistungen und andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Der Paragraph legt fest, welche Jugendämter für bestimmte Leistungen und Aufgaben zuständig sind. Hier der Wortlaut (Stand: Juni 2024): --- **§ 59 SGB VIII – Örtliche Zuständigkeit** (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind oder der Jugendliche lebt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Lebt das Kind oder der Jugendliche nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 32 bis 35a und 41 sowie für die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch, die sich auf ein Kind oder einen Jugendlichen beziehen, der sich in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform aufhält, ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind oder der Jugendliche zuletzt gewohnt hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein solcher Aufenthalt nicht feststellbar, ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche sich gewöhnlich aufhält. (3) Das Nähere regelt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. --- Weitere Informationen findest du direkt im [Gesetzestext zu § 59 SGB VIII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__59.html).