Was regelt § 5a Abs. 1 GmbHG?
Antwort vom§ 5a Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) in Deutschland regelt die sogenannte "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)", auch bekannt als Mini-GmbH. Der Absatz 1 besagt: "Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auch mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 Euro gegründet werden. In diesem Fall muss das Stammkapital mindestens 1 Euro betragen." Diese Regelung ermöglicht es, eine GmbH mit einem geringeren Stammkapital zu gründen, was insbesondere für Gründer mit begrenzten finanziellen Mitteln attraktiv ist.
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