Ein Tatbestand im SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) bezieht sich auf die rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um bestimmte Ansprüche oder Leistunge... [mehr]
Paragraf 30 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) regelt die Hilfe zur Erziehung in Form des Erziehungsbeistands oder Betreuungshelfers. Diese Hilfeform richtet sich an Kinder und Jugendliche, die Unterstützung bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen benötigen. Der Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer soll das Kind oder den Jugendlichen in seiner Entwicklung fördern und dabei helfen, Schwierigkeiten in der Familie, Schule oder im sozialen Umfeld zu überwinden. Die Aufgaben des Erziehungsbeistands oder Betreuungshelfers umfassen unter anderem: - Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen - Förderung der Verselbstständigung - Hilfe bei schulischen oder beruflichen Herausforderungen - Vermittlung zwischen dem Kind oder Jugendlichen und den Eltern, Lehrern oder anderen Bezugspersonen Ziel ist es, die Erziehungskompetenz der Eltern zu stärken und das Kind oder den Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln. Weitere Informationen findest du im Gesetzestext: [§ 30 SGB VIII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__30.html).
Ein Tatbestand im SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) bezieht sich auf die rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um bestimmte Ansprüche oder Leistunge... [mehr]
§ 10 SGB II regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ein "sonstiger wichtiger... [mehr]