Was regelt §30 NBauO Niedersachsen?

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§ 30 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) regelt das sogenannte **Baugenehmigungsverfahren**. Die genaue Bezeichnung und der Inhalt können sich mit Novellen ändern, daher ist es wichtig, immer die aktuelle Fassung zu prüfen. **Stand Juni 2024** lautet § 30 NBauO (Baugenehmigungsverfahren) im Wesentlichen: - Er beschreibt, wie ein Bauantrag zu stellen ist, welche Unterlagen benötigt werden und wie das Verfahren abläuft. - Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. - Es wird geregelt, wann eine Baugenehmigung zu erteilen ist und welche Fristen gelten. **Wortlaut (Auszug, Stand Juni 2024):** > (1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedarf der Baugenehmigung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. > (2) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. **Wichtige Hinweise:** - Die NBauO ist das zentrale Gesetz für das Bauordnungsrecht in Niedersachsen. - Den vollständigen und aktuellen Gesetzestext findest du auf der Seite des [Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystems (NI-VORIS)](https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/t/1g2/page/bsvorisprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauONDVNDV1P30). **Tipp:** Für konkrete Bauvorhaben empfiehlt sich immer die Rücksprache mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder einem Fachanwalt für Baurecht.

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