Die Aufbewahrungsfristen für Ordnungswidrigkeiten können je nach Bundesland und spezifischem Gesetz variieren. In der Regel müssen Kommunen die Unterlagen zu Ordnungswidrigkeiten mindestens bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufbewahren. Diese beträgt in der Regel drei Jahre, kann aber in bestimmten Fällen auch länger sein. Es ist ratsam, die spezifischen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes oder der zuständigen Behörde zu konsultieren, um genaue Informationen zu erhalten.