Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist grundsätzlich ein Formkaufmann gemäß § 6 HGB (Handelsgesetzbuch). Das bedeutet, dass eine OHG aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufmann gilt und somit den Regelungen des Handelsrechts unterliegt. Eine nur vermögensverwaltende OHG kann jedoch nicht als Kaufmann im Sinne des HGB gelten. Das Handelsrecht setzt voraus, dass die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt. Eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzung nicht, da sie nicht als Handelsgewerbe angesehen wird. Daher wäre eine nur vermögensverwaltende OHG kein Kaufmann im Sinne des HGB.