Wenn der Wasserschaden bei der Heizungsinstallation durch den Handwerker verursacht wurde, meldet der Handwerker den Schaden seiner Betriebshaftpflicht – und du legst die Belege für deinen...
Deckt der Vermieter-Rechtsschutz der ÖRAG einen Rechtsstreit mit der Hausgemeinschaft wegen eines Wasserschadens?
Antwort vom**Pauschal nein oder ja lässt sich das nicht sagen – bei einem Streit mit der Hausgemeinschaft ist ÖRAG-Vermieter-Rechtsschutz oft nur dann naheliegend gedeckt, wenn du als Eigentümer/Vermieter wegen des versicherten Objekts rechtliche Interessen wahrnimmst; ob der konkrete Wasserschadenfall wirklich übernommen wird, hängt vor allem von der genauen Anspruchsgrundlage, dem versicherten Objekt und möglichen Ausschlüssen ab.** ([oerag.de](https://www.oerag.de/content/produkte/firmen-gewerbe/vermieter-rechtsschutz/)) ## Was für eine Deckung spricht Die ÖRAG beschreibt den Vermieter-Rechtsschutz ausdrücklich als Schutz für Vermieter und Eigentümer des im Versicherungsschein genannten Objekts. In den ARB 2024 ist für § 29 Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in der bezeichneten Eigenschaft als Eigentümer oder Vermieter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen vorgesehen. Außerdem nennt ÖRAG selbst als Beispiel sogar Streitigkeiten rund um Beschlüsse der Eigentümerversammlung. Das spricht dafür, dass Konflikte mit der Gemeinschaft bzw. im WEG-Umfeld grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen sind. ([oerag.de](https://www.oerag.de/content/produkte/firmen-gewerbe/vermieter-rechtsschutz/)) ## Wo der Knackpunkt beim Wasserschaden liegt Entscheidend ist nicht das Wort „Wasserschaden“, sondern **woraus der Rechtsstreit juristisch entsteht**. Wenn es um die Frage geht, **wer innerhalb der Gemeinschaft oder zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zahlen muss**, ist das typischerweise ein immobilienbezogener Eigentümerstreit. Dann ist Deckung eher vorstellbar. ([oerag.de](https://www.oerag.de/dam/jcr%3A534686cb-0124-4f21-bbe0-50180e1f0492/0123%200426%20ARB%20%C3%96RAG%20FMA%20TARB%20D%20450426%20v030626%20A-1bRGB.pdf)) Wenn der Streit aber in Wahrheit ein **Bau-, Sanierungs- oder Mängelstreit** ist, wird es deutlich kritischer. ÖRAG weist selbst darauf hin, dass Baurisiken branchenüblich nicht im normalen Immobilien-Rechtsschutz stecken und dafür ein eigener Bauherren-Rechtsschutz gedacht ist. Das ist ein wichtiger Unterschied, den viele übersehen: **Wasserschaden ja, Baumangelprozess nein**. ([oerag.de](https://www.oerag.de/rechtsschutzversicherungen/bauherren-rs-to-go.html)) ## Praktisch heißt das Typische Fälle mit **eher möglicher Deckung**: - Streit mit der WEG/Hausgemeinschaft über Kostenverteilung nach einem Leitungswasserschaden - Anfechtung oder Abwehr eines Beschlusses zur Kostenumlage - Auseinandersetzung darüber, ob der Schaden Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum betrifft ([oerag.de](https://www.oerag.de/content/produkte/firmen-gewerbe/vermieter-rechtsschutz/)) Typische Fälle mit **eher problematischer Deckung**: - Prozess gegen Handwerker, Bauträger oder Planer wegen mangelhafter Sanierung - Streit, der auf Baufehler, Modernisierung oder Sanierungsmaßnahmen zurückgeht - Fälle außerhalb des im Versicherungsschein konkret versicherten Objekts ([oerag.de](https://www.oerag.de/rechtsschutzversicherungen/bauherren-rechtsschutz.html)) ## Der wichtigste Punkt, den viele falsch einschätzen Die Rechtsschutzversicherung bezahlt **nicht den Wasserschaden selbst**, sondern nur die Kosten der rechtlichen Durchsetzung oder Abwehr, also Anwalt, Gericht, Sachverständige und Zeugen, wenn der Fall gedeckt ist. Die eigentliche Schadenbeseitigung zahlt sie nicht. ([oerag.de](https://www.oerag.de/content/produkte/firmen-gewerbe/vermieter-rechtsschutz/)) ## Klare Einschätzung Am ehesten **ja**, wenn du als vermietender Wohnungseigentümer mit der WEG/Hausgemeinschaft über die **rechtliche Kostentragung** eines Wasserschadens am versicherten Objekt streitest. Eher **nein oder zumindest zweifelhaft**, wenn der Fall tatsächlich ein **Bau- oder Mängelprozess** ist oder der Schadenfall außerhalb des konkret versicherten Risikos liegt. ([oerag.de](https://www.oerag.de/dam/jcr%3A534686cb-0124-4f21-bbe0-50180e1f0492/0123%200426%20ARB%20%C3%96RAG%20FMA%20TARB%20D%20450426%20v030626%20A-1bRGB.pdf)) Für die verbindliche Antwort zählt am Ende nur die Deckungsprüfung der ÖRAG. Die ÖRAG selbst verweist dafür auf MEINRECHT bzw. die Schadenmeldung; dort wird die Kostenübernahme im Einzelfall geprüft. ([oerag.de](https://www.oerag.de/content/schaden-melden/index.html))