Eine Öffentlichkeitsfahndung nach einem Gewaltdelikt, bei dem sowohl Täter als auch Opfer unbekannt sind, ist grundsätzlich möglich, aber an enge rechtliche Voraussetzungen gebunden. Die rechtliche Grundlage bildet § 131b Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 131 StPO. **Voraussetzungen für die Öffentlichkeitsfahndung:** - Es muss ein erheblicher Straftatverdacht vorliegen (hier: Gewaltdelikt). - Andere Ermittlungsmaßnahmen müssen erfolglos geblieben oder aussichtslos sein. - Die Öffentlichkeitsfahndung muss durch einen richterlichen Beschluss angeordnet werden, es sei denn, Gefahr im Verzug liegt vor (§ 131b Abs. 1 StPO). - Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein. **Ablauf der Beantragung:** 1. Die Staatsanwaltschaft stellt beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Antrag auf Öffentlichkeitsfahndung. 2. Im Antrag müssen die bisherigen Ermittlungen, der Sachverhalt, die Gründe für die Fahndung und die Verhältnismäßigkeit dargelegt werden. 3. Der Beschluss des Gerichts ist erforderlich, bevor die Fahndung veröffentlicht werden darf. **Besonderheit bei unbekanntem Täter und Opfer:** - Häufig liegen in solchen Fällen Videoaufnahmen, Fotos oder andere Hinweise vor, die veröffentlicht werden sollen, um Hinweise aus der Bevölkerung zu erhalten. - Die Veröffentlichung darf nur die zur Identifizierung notwendigen Informationen und Bilder enthalten. - Die Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter sind besonders zu beachten. **Beispiel für einen Beschlussantrag:** > "Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Öffentlichkeitsfahndung nach einer unbekannten Person (Täter/Opfer) gemäß § 131b StPO zu gestatten. Am [Datum] kam es in [Ort] zu einem schweren Gewaltdelikt, bei dem sowohl der Täter als auch das Opfer bislang unbekannt sind. Die bisherigen Ermittlungen, insbesondere die Auswertung von Videoaufnahmen und Zeugenbefragungen, führten zu keinem Erfolg. Zur Aufklärung der Tat und Identifizierung der Beteiligten ist die Veröffentlichung der vorhandenen Bildaufnahmen in den Medien erforderlich. Die Maßnahme ist zur Aufklärung der Straftat geboten und verhältnismäßig." **Weitere Informationen:** - [§ 131b StPO – Öffentlichkeitsfahndung](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__131b.html) - [§ 131 StPO – Ausschreibung zur Fahndung](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__131.html) Die genaue Ausgestaltung des Antrags und die Entscheidung über die Veröffentlichung liegen im Ermessen der zuständigen Ermittlungsbehörden und des Gerichts.