Was muss bei öffentlichen Belangen nach § 31 II BauGB geprüft werden?

Antwort

Nach § 31 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) müssen bei der Prüfung der öffentlichen Belange insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden: 1. **Einhaltung der Planungsziele**: Es ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben den Zielen der Raumordnung und der Bauleitplanung entspricht. 2. **Umweltschutz**: Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, einschließlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, müssen bewertet werden. 3. **Nachbarliche Belange**: Die Interessen der Nachbarn sind zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben. 4. **Öffentliche Sicherheit und Ordnung**: Es muss sichergestellt werden, dass das Vorhaben keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit sich bringt. 5. **Soziale Belange**: Die sozialen Auswirkungen des Vorhabens, wie etwa die Schaffung von Wohnraum oder die Erhaltung von sozialen Einrichtungen, sind ebenfalls zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und ist entscheidend für die Erteilung einer Baugenehmigung.

Kategorie: Recht Tags: Öffentliche Belange BauGB
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