Wenn du ohne Vollmacht einen Stromvertrag im Namen einer anderen Person abschließt, handelt es sich rechtlich um ein sogenanntes "**Handeln ohne Vertretungsmacht**" (§ 177 BGB). D...
Die Vertretungsbefugnis des Komplementärs in einermanditgesellschaft (KG) ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere aus § 164 HGB. Dort ist festgelegt, dass der Komplementär, der persönlich haftet, die Gesellschaft nach außen vertritt. Zudem ist § 105 HGB relevant, da er die Regelungen zur Kommanditgesellschaft und deren Vertretung behandelt. In diesen Normen wird die Rolle des Komplementärs und seine Befugnisse klar definiert.
Wenn du ohne Vollmacht einen Stromvertrag im Namen einer anderen Person abschließt, handelt es sich rechtlich um ein sogenanntes "**Handeln ohne Vertretungsmacht**" (§ 177 BGB). D...