Welche Normen erlauben dem Komplementär die Vertretung der KG?

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Die Vertretungsbefugnis des Komplementärs in einermanditgesellschaft (KG) ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere aus § 164 HGB. Dort ist festgelegt, dass der Komplementär, der persönlich haftet, die Gesellschaft nach außen vertritt. Zudem ist § 105 HGB relevant, da er die Regelungen zur Kommanditgesellschaft und deren Vertretung behandelt. In diesen Normen wird die Rolle des Komplementärs und seine Befugnisse klar definiert.

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