Grundsätzlich vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – gerichtlich und außergerichtlich. Gegenüber dem Verwalter selbst vertritt aber nicht er sich s...
Welche Normen erlauben dem Komplementär die Vertretung der KG?
Antwort vomDie Vertretungsbefugnis des Komplementärs in einermanditgesellschaft (KG) ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere aus § 164 HGB. Dort ist festgelegt, dass der Komplementär, der persönlich haftet, die Gesellschaft nach außen vertritt. Zudem ist § 105 HGB relevant, da er die Regelungen zur Kommanditgesellschaft und deren Vertretung behandelt. In diesen Normen wird die Rolle des Komplementärs und seine Befugnisse klar definiert.