Dürfen niedersächsische Landesverwaltungen Traueranzeigen für frühere Beschäftigte bezahlen?

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Ja, **grundsätzlich nur dann**, wenn es dafür **eine ausdrückliche haushaltsrechtliche Grundlage** (z. B. Erlass/Verwaltungsvorschrift oder eine klare Regelung im Haushaltsplan/Titelzweck) gibt. Ohne solche Grundlage ist die **Bezahlung von Traueranzeigen für frühere Beschäftigte** aus Landesmitteln in der Regel **nicht zulässig**, weil Ausgaben an den **Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit** und an den **Zweck der veranschlagten Haushaltsmittel** gebunden sind. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/norm/landeshaushaltsordnung-niedersachsen-7-wirtschaftlichkeit-und-sparsamkeit-kosten-und-leistungsrechnung-HI2331529_p7.html)) Für Niedersachsen habe ich **keine allgemein auffindbare, landesweit geltende Regel** gefunden, die – wie in anderen Ländern teils ausdrücklich geregelt – die Veröffentlichung/Bezahlung von Nachrufen oder Traueranzeigen (auch für Ruheständler/ehemalige Beschäftigte) pauschal erlaubt. Maßgeblich ist daher, ob es **ressort- oder dienststelleninterne Regelungen** gibt und ob die Ausgabe **vom zuständigen Titel** gedeckt ist. ([amtsgericht-gifhorn.niedersachsen.de](https://amtsgericht-gifhorn.niedersachsen.de/startseite/service/gesetze_und_verordnungen/gesetze-verordnungen-und-verwaltungsvorschriften-72790.html))

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