Die Handschuhehe ist ein historischer Begriff aus dem deutschen Eherecht und bezeichnet eine Eheschließung, bei der einer der beiden Ehepartner nicht persönlich anwesend ist, sondern sich d... [mehr]
Im Allgemeinen Preußischen Landrecht (ALR) von 1794 finden sich die Regelungen zur Eheschließung von Ausländern im **Zweiten Teil, Titel 2: Von der Eingehung der Ehe**. Die relevanten Vorschriften stehen insbesondere in den **§§ 24–27** dieses Titels. Dort heißt es sinngemäß, dass Ausländer, die in Preußen heiraten wollten, **Nachweise über ihre Heimatgesetze und die Erfüllung der dortigen Ehevoraussetzungen** vorlegen mussten. Insbesondere § 25 ALR bestimmte, dass Ausländer „die zur Eingehung der Ehe nach den Gesetzen ihres Vaterlandes erforderlichen Erlaubnisse und Zeugnisse“ beizubringen hatten. **Wortlaut (auszugsweise):** > „§ 25. Ausländer, welche in den preußischen Staaten eine Ehe eingehen wollen, müssen die zur Eingehung der Ehe nach den Gesetzen ihres Vaterlandes erforderlichen Erlaubnisse und Zeugnisse beibringen.“ Das ALR ist im Volltext z.B. hier einsehbar: [Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (1794) – Wikisource](https://de.wikisource.org/wiki/Allgemeines_Landrecht_f%C3%BCr_die_Preussischen_Staaten) **Zusammengefasst:** Die Nachweispflichten für Ausländer bei der Eheschließung in Preußen waren im ALR, Zweiter Teil, Titel 2, insbesondere in § 25 geregelt.
Die Handschuhehe ist ein historischer Begriff aus dem deutschen Eherecht und bezeichnet eine Eheschließung, bei der einer der beiden Ehepartner nicht persönlich anwesend ist, sondern sich d... [mehr]
Ein Vorläufer des heutigen Ehefähigkeitszeugnisses wurde in Preußen erstmals mit der Allgemeinen Preußischen Landrecht (ALR) von 1794 eingeführt. Das ALR regelte umfassend d... [mehr]