In einem Sozialgerichtsverfahren ist es grundsätzlich möglich, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Der Antrag auf eine mündliche Verhandlung kann in der Regel vor Erlass eines Gerichtsbescheids gestellt werden, insbesondere wenn dies für die Klärung des Sachverhalts oder für die Entscheidungsfindung als notwendig erachtet wird. Das Gericht entscheidet dann, ob es dem Antrag stattgibt. Es ist ratsam, sich im konkreten Fall rechtzeitig über die entsprechenden Fristen und Verfahren zu informieren oder rechtlichen Rat einzuholen.