Nach deutschem Waffenrecht (Waffengesetz und Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – AWaffV) gibt es für die Aufbewahrung von Munition bestimmte Vorgaben. Munition muss in einem „verschlossenen Behältnis“ aufbewahrt werden (§ 36 WaffG). Ein Munitionsschrank aus Metall ist dafür geeignet. Ob der Munitionsschrank zwingend an der Wand verschraubt werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab: - **Für reine Munitionsschränke** (also keine Waffenschränke) gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, diese zu verankern oder zu verschrauben, solange sie ein verschlossenes Behältnis darstellen. - **Für Waffenschränke** (zur Aufbewahrung von Waffen und/oder Munition) gelten je nach Gewicht und Sicherheitsstufe andere Vorschriften. Leichte Waffenschränke (unter 200 kg) müssen in der Regel verankert werden. **Fazit:** Ein reiner Munitionsschrank aus Metall muss in der Regel **nicht** an der Wand verschraubt werden, sofern er ausschließlich zur Munitionsaufbewahrung dient und ein verschlossenes Behältnis ist. Es empfiehlt sich jedoch, die genauen Vorgaben der zuständigen Waffenbehörde zu prüfen, da regionale Unterschiede möglich sind. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium des Innern](https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/waffenrecht-node.html) oder bei deiner lokalen Waffenbehörde.