Ist eine Mieterhöhung allein wegen eines gestiegenen Mietspiegels in der Region erlaubt?

Antwort vom

Ja, grundsätzlich **kann** eine Mieterhöhung wegen eines gestiegenen Mietspiegels erlaubt sein – **aber nicht automatisch und nicht beliebig**. Maßgeblich ist in Deutschland § 558 BGB: Der Vermieter darf die Zustimmung zu einer Erhöhung **bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete** verlangen. Ein gestiegener Mietspiegel kann dafür also eine rechtliche Grundlage sein. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html)) Erlaubt ist das nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere: Die Miete muss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seit **15 Monaten unverändert** sein, das Erhöhungsverlangen darf **frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung** gestellt werden, und zusätzlich gilt die **Kappungsgrenze** – innerhalb von drei Jahren grundsätzlich höchstens **20 %**, in manchen Gebieten per Landesverordnung nur **15 %**. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html)) Wichtig ist außerdem: Der Vermieter muss die Erhöhung **begründet** darlegen, etwa mit einem Mietspiegel. Allein der Hinweis „der Mietspiegel ist gestiegen“ reicht praktisch nicht, wenn das Schreiben die Einordnung der konkreten Wohnung nicht nachvollziehbar erklärt. Zulässig ist nur eine Erhöhung **bis** zur ortsüblichen Vergleichsmiete für vergleichbare Wohnungen, nicht darüber hinaus. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html)) Kurz gesagt: **Ja, grundsätzlich erlaubt – aber nur unter Einhaltung der formellen und gesetzlichen Grenzen.** Eine Mieterhöhung ist also nicht schon deshalb wirksam, weil der regionale Mietspiegel gestiegen ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html))