Eine belastbare Vergleichsmiete für die Wohnung in der Schwanheimer Str. 35 lässt sich aus der Adresse allein nicht seriös bestimmen, weil dafür mindestens Baujahr, Wohnfläche...
Ist eine Mieterhöhung allein wegen eines gestiegenen Mietspiegels in der Region erlaubt?
Antwort vomJa, grundsätzlich **kann** eine Mieterhöhung wegen eines gestiegenen Mietspiegels erlaubt sein – **aber nicht automatisch und nicht beliebig**. Maßgeblich ist in Deutschland § 558 BGB: Der Vermieter darf die Zustimmung zu einer Erhöhung **bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete** verlangen. Ein gestiegener Mietspiegel kann dafür also eine rechtliche Grundlage sein. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html)) Erlaubt ist das nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere: Die Miete muss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seit **15 Monaten unverändert** sein, das Erhöhungsverlangen darf **frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung** gestellt werden, und zusätzlich gilt die **Kappungsgrenze** – innerhalb von drei Jahren grundsätzlich höchstens **20 %**, in manchen Gebieten per Landesverordnung nur **15 %**. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html)) Wichtig ist außerdem: Der Vermieter muss die Erhöhung **begründet** darlegen, etwa mit einem Mietspiegel. Allein der Hinweis „der Mietspiegel ist gestiegen“ reicht praktisch nicht, wenn das Schreiben die Einordnung der konkreten Wohnung nicht nachvollziehbar erklärt. Zulässig ist nur eine Erhöhung **bis** zur ortsüblichen Vergleichsmiete für vergleichbare Wohnungen, nicht darüber hinaus. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html)) Kurz gesagt: **Ja, grundsätzlich erlaubt – aber nur unter Einhaltung der formellen und gesetzlichen Grenzen.** Eine Mieterhöhung ist also nicht schon deshalb wirksam, weil der regionale Mietspiegel gestiegen ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html))