Wie hoch darf die Miete bei Neuvermietung einer Wohnung in Frankfurt nach 13 Jahren mit 360 Euro Miete rechtlich sein?

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**Bei einer Neuvermietung in Frankfurt darf die Miete grundsätzlich höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – nicht einfach beliebig höher als die bisherigen 360,00 €.** Die alte Miete nach 13 Jahren ist dafür rechtlich fast irrelevant; entscheidend ist heute vor allem der Frankfurter Mietspiegel und ob Ausnahmen greifen. ([wirtschaft.hessen.de](https://wirtschaft.hessen.de/wohnen-und-bauen/wohnungsrecht/mieterschutzverordnung-vom-18-november-2020-gvbl-s-802)) ## Was rechtlich gilt Frankfurt liegt in einem Gebiet mit Mietpreisbremse. Bei Wiedervermietung ist deshalb grundsätzlich nur eine Miete bis **ortsübliche Vergleichsmiete + 10 %** zulässig. Maßstab dafür ist in Frankfurt der **qualifizierte Mietspiegel 2024**, der laut Stadt **vom 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2026** gilt. ([wirtschaft.hessen.de](https://wirtschaft.hessen.de/wohnen-und-bauen/wohnungsrecht/mieterschutzverordnung-vom-18-november-2020-gvbl-s-802)) Wichtig: Die **360,00 €** sind **nicht** automatisch die Obergrenze und auch **nicht** automatisch die Grundlage für die neue Miete. Wenn die Wohnung bisher deutlich unter Markt vermietet war, darfst du bei Neuvermietung in der Regel auf das zulässige Niveau nach Mietspiegel anheben. ([wirtschaft.hessen.de](https://wirtschaft.hessen.de/wohnen-bauen/bezahlbarer-wohnraum-in-hessen/mieterschutzverordnung-vom-18-november-2020-gvbl-s-802)) ## Die entscheidende Ausnahme Wenn die **Vormiete schon oberhalb der nach Mietpreisbremse zulässigen Grenze** lag, darf diese höhere Vormiete bei der Neuvermietung grundsätzlich weiter verlangt werden. Das hilft dir hier aber nur, wenn die bisherigen 360,00 € bereits über der zulässigen Grenze lagen – was in Frankfurt eher untypisch wäre. ([wirtschaft.hessen.de](https://wirtschaft.hessen.de/wohnen-bauen/bezahlbarer-wohnraum-in-hessen/mieterschutzverordnung-vom-18-november-2020-gvbl-s-802)) Keine Mietpreisbremse gilt insbesondere bei: - **Neubau**, der **nach dem 1. Oktober 2014** erstmals genutzt und vermietet wurde, - **erster Vermietung nach umfassender Modernisierung**. ([wirtschaft.hessen.de](https://wirtschaft.hessen.de/wohnen-bauen/bezahlbarer-wohnraum-in-hessen/mieterschutzverordnung-vom-18-november-2020-gvbl-s-802)) ## Was das praktisch für dich bedeutet Ohne Daten zur Wohnung kann man **keinen Euro-Betrag seriös nennen**. Entscheidend sind mindestens: - Wohnfläche - Baujahr - Lage/Wohnlage - Ausstattung - Modernisierungsstand - ob es ein Neubau oder umfassend modernisiert ist Erst daraus ergibt sich die **ortsübliche Vergleichsmiete pro m²**, und darauf dann maximal **+10 %**. Genau dafür verweist die Stadt Frankfurt auf den [Mietspiegel](https://frankfurt.de/de-de/themen/planen-bauen-und-wohnen/wohnen/informationen-zum-wohnungsmarkt/mietspiegel). ([frankfurt.de](https://frankfurt.de/de-de/themen/planen-bauen-und-wohnen/wohnen/informationen-zum-wohnungsmarkt/mietspiegel)) ## Der häufigste Denkfehler Viele Vermieter verwechseln **Mieterhöhung im laufenden Vertrag** mit **Neuvermietung**. Die 15-%-Grenze in drei Jahren betrifft das **bestehende Mietverhältnis**, nicht die neue Vermietung. Bei dir geht es rechtlich in erster Linie um die **Mietpreisbremse**, nicht um die Kappungsgrenze. ([wirtschaft.hessen.de](https://wirtschaft.hessen.de/wohnen-und-bauen/wohnungsrecht/mieterschutzverordnung-vom-18-november-2020-gvbl-s-802)) Wenn du es sauber prüfen willst, brauchst du am Ende nur diese Formel: **zulässige Neuvertragsmiete = ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel + 10 %** Alles andere hängt von den konkreten Wohnungsdaten ab.