Ja, aber nur, wenn die Notizen für das Arbeitsverhältnis erforderlich, sachlich richtig und verhältnismäßig sind. Private „Schattenakten“, wertende Beobachtungen...
Dürfen Mitarbeiter des Auftraggebers einer Marktforschungsstudie eine Verpflichtungserklärung unterschreiben?
Antwort vom**Ja – grundsätzlich ist das völlig in Ordnung und in der Praxis oft sogar sinnvoll. Entscheidend ist aber, *was genau* unterschrieben werden soll: Eine Vertraulichkeits- oder Datenschutzverpflichtung ist üblich, ein pauschaler Verzicht auf Rechte oder eine unklare Haftungsübernahme nicht.** ([adm-ev.de](https://www.adm-ev.de/standards-richtlinien/)) ## Wann das zulässig ist Wenn Mitarbeiter des Auftraggebers bei einer Marktforschungsstudie Einblick in personenbezogene Daten, Aufzeichnungen oder interne Studienunterlagen bekommen, darf das Unternehmen sie auf Vertraulichkeit und Datenschutz verpflichten. Solche Verpflichtungen sind in der DSGVO-Praxis üblich, und in der Marktforschung sehen Branchenrichtlinien ausdrücklich vor, dass beobachtende Personen des Endkunden entsprechende Erklärungen unterzeichnen. ([dgof.de](https://www.dgof.de/wp-content/uploads/2021/08/RL-zum-Aufzeichnen-und-Beobachten-2021-Stand-19.7.2021.pdf)) Gerade in der Marktforschung ist das wichtig, weil Auftraggeber häufig **nicht** einfach alle Rohdaten oder identifizierenden Angaben erhalten dürfen. Die Branchenrichtlinien betonen den Schutz der Anonymität und Vertraulichkeit der Befragten; personenbezogene Daten dürfen nicht beliebig an den Auftraggeber weitergegeben werden. ([bvm.org](https://www.bvm.org/fileadmin/user_upload/Richtlinien_der_deutschen_Markt-_und_Sozialforschung_Stand_2024.pdf)) ## Wo die Grenze liegt Nicht in Ordnung ist eine Erklärung, wenn sie mehr verlangt als zulässig ist. Problematisch wäre zum Beispiel: - ein pauschaler Zugriff auf Teilnehmerdaten ohne klare Rechtsgrundlage, - eine Erklärung, mit der Mitarbeiter auf Datenschutzpflichten „verzichten“ sollen, - eine unangemessene persönliche Haftung für jeden Verstoß, - unklare Formulierungen wie „alle Informationen dürfen intern frei genutzt werden“. Eine Unterschrift macht nämlich keine datenschutzwidrige Verarbeitung legal. Entscheidend bleibt, ob die Datenverarbeitung selbst zulässig ist und ob der Zugriff der Mitarbeiter wirklich erforderlich ist. ([adm-ev.de](https://www.adm-ev.de/standards-richtlinien/)) ## Der praktische Unterschied **Zulässig:** „Ich verpflichte mich, Teilnehmerdaten und Studieninhalte vertraulich zu behandeln, nur im Rahmen des Projekts zu nutzen und nicht an Unbefugte weiterzugeben.“ **Nicht zulässig oder zumindest heikel:** „Ich darf alle erhobenen Daten des Instituts intern weiterverwenden und der Auftraggeber kann Teilnehmer identifizieren.“ Der entscheidende Unterschied ist: **Schutz der Studie** ist erlaubt, **Aufweichung des Datenschutzes** nicht. Das ist der Punkt, den viele Standardantworten zu pauschal behandeln. ## Klare Einschätzung Wenn die Verpflichtungserklärung eine normale **Verschwiegenheits- und Datenschutzverpflichtung** ist, ist sie rechtlich unproblematisch und bei Marktforschungsprojekten sogar naheliegend. Wenn sie aber dazu dient, dem Auftraggeber oder seinen Mitarbeitern weitergehende Zugriffe auf Teilnehmerdaten zu verschaffen, ist sie nicht deshalb wirksam, nur weil jemand unterschreibt. ([dgof.de](https://www.dgof.de/wp-content/uploads/2021/08/RL-zum-Aufzeichnen-und-Beobachten-2021-Stand-19.7.2021.pdf)) Im Ergebnis gilt: **Unterschreiben ist OK, solange die Erklärung Vertraulichkeit absichert – nicht, wenn sie Datenschutzgrenzen verschiebt.** ([adm-ev.de](https://www.adm-ev.de/standards-richtlinien/))