Ja, außergerichtliche Mahnungen an den Hauptschuldner und an den Bürgen können als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) betrachtet werden. Nach § 15 RVG umfasst eine Angelegenheit alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die mit dem Auftrag des Mandanten in einem inneren Zusammenhang stehen. Da die Mahnungen an den Hauptschuldner und den Bürgen in der Regel denselben Anspruch betreffen und somit in einem inneren Zusammenhang stehen, werden sie als eine Angelegenheit angesehen.