Wer muss bei Mängeln im Vendoraudit die Maßnahmen ergreifen: Rechtsdienstleister oder Rechtsabteilung?

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**Die Maßnahmen muss grundsätzlich der festgestellte Verantwortliche im Unternehmen ergreifen – nicht der externe Rechtsdienstleister.** Der Rechtsdienstleister darf beim Vendoraudit prüfen, dokumentieren, empfehlen und nachverfolgen, aber die Entscheidung, Anordnung und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen liegt bei der zuständigen internen Stelle, typischerweise der Rechtsabteilung, dem Fachbereich oder dem Vendor-Owner. Bei Mängeln auf Seiten des Lieferanten muss wiederum der Lieferant selbst die vereinbarten Korrekturmaßnahmen umsetzen. ([ihk.de](https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/international/lieferkettenportal/audits-als-instrument-des-nachhaltigen-lieferkettenmanagements-5972286)) ## Entscheidend ist die Rollenverteilung Ein Audit stellt Mängel fest und hält nötige Korrekturmaßnahmen in einem Maßnahmenplan fest. In solchen Plänen wird üblicherweise ausdrücklich geregelt: **was zu tun ist, wer verantwortlich ist und bis wann**. Das zeigt schon die Grundlogik: Der Auditor oder unterstützende Dienstleister „ergreift“ Maßnahmen nicht selbst, sondern weist sie zu, bewertet sie und kontrolliert ihre Wirksamkeit. ([ihk.de](https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/international/lieferkettenportal/audits-als-instrument-des-nachhaltigen-lieferkettenmanagements-5972286)) Wenn ein Rechtsdienstleister nur **unterstützt**, bleibt die Verantwortung im Regelfall beim beauftragenden Unternehmen. Das gilt besonders für rechtliche Bewertungen, Eskalationen, Vertragsmaßnahmen, Freigaben und die Entscheidung, ob etwa Nachbesserung, Fristsetzung, Sanktion oder Vertragsbeendigung erfolgt. Ein externer Dienstleister hat dafür ohne ausdrückliche Bevollmächtigung regelmäßig keine eigene Entscheidungsbefugnis. Diese Trennung entspricht auch der Praxis bei Lieferanten- und Compliance-Audits, bei denen Externe das Maßnahmenmanagement begleiten, aber nicht anstelle des Unternehmens handeln. ([topqm.de](https://www.topqm.de/de/leistungen/supply-chain-management/lieferantenaudits)) ## Praktisch heißt das Wenn der Mangel **intern** zu beheben ist, muss die zuständige interne Funktion handeln. Wenn der Mangel **beim Vendor** liegt, muss der Vendor die Abhilfe umsetzen; die Rechtsabteilung bzw. das Unternehmen fordert sie ein und überwacht sie. Der Rechtsdienstleister kann dabei: - Mängel rechtlich einordnen - Maßnahmen empfehlen - Fristen und Nachweise definieren - die Umsetzung nachhalten Er „ergreift“ die Maßnahme aber nur dann selbst, wenn ihm dafür ausdrücklich eine operative Aufgabe oder Vollmacht übertragen wurde. Ohne so eine klare Regelung wäre die Formulierung, der Rechtsdienstleister müsse die Maßnahmen ergreifen, inhaltlich meist falsch. ([fremdfirmenmanagement.fm-connect.com](https://www.fremdfirmenmanagement.fm-connect.com/prozess-ag/massnahmen-kontrollieren/audit-und-ueberwachungsprozess/)) ## Der wichtige Unterschied Viele verwechseln **Maßnahmen festlegen** mit **Maßnahmen umsetzen**. - **Festlegen/empfehlen/nachverfolgen**: Auditteam, Rechtsabteilung, externer Rechtsdienstleister - **Umsetzen/abstellen**: die jeweils verantwortliche Stelle, also intern der Fachverantwortliche oder extern der Vendor Genau dieser Unterschied ist in der Praxis entscheidend, weil daran Haftung, Zuständigkeit und Eskalation hängen. ([ihk.de](https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/international/lieferkettenportal/audits-als-instrument-des-nachhaltigen-lieferkettenmanagements-5972286))

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