In einer solchen Situation stehen sowohl strafrechtliche als auch medizinisch-ethische Aspekte im Raum. Wichtige Fragen, die sich stellen, sind: 1. **Lag ein begründeter Verdacht auf Diebstahl vor?** Ein Ladendetektiv darf eine Person nur bei einem konkreten Verdacht festhalten (§ 127 Abs. 1 StPO – Jedermann-Festnahmerecht). 2. **Hat der Ladendetektiv die gesundheitliche Situation erkannt oder wurde er darauf hingewiesen?** Wurde dem Detektiv mitgeteilt, dass die Person Diabetiker ist und eine Unterzuckerung hat? Gab es sichtbare Anzeichen (z.B. Verhaltensauffälligkeiten, Schwitzen, Zittern)? 3. **Wurde medizinische Hilfe angeboten oder zugelassen?** Hat der Detektiv zugelassen, dass die Person Traubenzucker zu sich nimmt oder einen Arzt/einen Notruf verständigt? 4. **War das Festhalten verhältnismäßig?** Selbst bei Verdacht auf Diebstahl muss das Festhalten verhältnismäßig sein. Bei akuter Gesundheitsgefahr überwiegt das Recht auf körperliche Unversehrtheit. 5. **Wie lange wurde die Person festgehalten?** Eine übermäßige Dauer kann den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllen, insbesondere wenn die Gesundheit gefährdet wird. 6. **Gab es Zeugen für den Vorfall?** Aussagen von Dritten können entscheidend sein, um den Ablauf zu rekonstruieren. 7. **Wurden die Polizei oder Rettungskräfte verständigt?** Das Unterlassen kann strafrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere bei erkennbarer Notlage. **Fazit:** Wenn ein Ladendetektiv einen Diabetiker trotz Unterzuckerung nicht gehen lässt und keine Hilfe zulässt, kann das den Straftatbestand der Freiheitsberaubung und ggf. der Körperverletzung erfüllen. Die Verhältnismäßigkeit und das Erkennen der medizinischen Notlage sind entscheidend. Weitere Informationen: - [§ 127 StPO – Vorläufige Festnahme](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html) - [§ 239 StGB – Freiheitsberaubung](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__239.html) - [Diabetes und Unterzuckerung – Deutsche Diabetes Hilfe](https://www.diabetesde.org/unterzuckerung)