Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt in Deutschland das Verfahren vor den Zivilgerichten. Ihr Sinn besteht darin, einen geordneten, fairen und effizienten Ablauf von zivilrechtlichen Streitigkeiten (z... [mehr]
Ja, der Klageabweisungsantrag kann grundsätzlich auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden. Die Widerspruchsfrist bezieht sich in der Regel auf den Einspruch gegen einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren (§§ 692. ZPO). Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch eingelegt, kann der Kläger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wird jedoch rechtzeitig Widerspruch eingelegt, geht das Verfahren in das streitige Verfahren über. In diesem Fall wird die Klage an das zuständige Gericht abgegeben, und der Beklagte kann im Rahmen des streitigen Verfahrens einen Klageabweisungsantrag stellen – und zwar unabhängig davon, ob die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht. Der Klageabweisungsantrag ist der typische Antrag des Beklagten im Zivilprozess und kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Wichtig ist: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht mehr möglich, aber im streitigen Verfahren ist der Klageabweisungsantrag jederzeit zulässig, solange das Verfahren läuft. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Justizportal des Bundes und der Länder](https://justiz.de/).
Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt in Deutschland das Verfahren vor den Zivilgerichten. Ihr Sinn besteht darin, einen geordneten, fairen und effizienten Ablauf von zivilrechtlichen Streitigkeiten (z... [mehr]