In der Regel sollte der Kinderschutzbeauftragte nicht gleichzeitig Träger und Leitung einer Einrichtung sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Unabhängigkeit der Kinderschutzarbeit zu gewährleisten. Die Trennung dieser Funktionen dient dazu, eine objektive und effektive Überwachung des Kinderschutzes sicherzustellen. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes oder der Einrichtung zu beachten, da diese variieren können.