In welchen Fällen kann das Jugendstrafrecht auch bei 18 bis 20-Jährigen angewendet werden?

Antwort

Das Jugendstrafrecht kann in Deutschland auch bei 18- bis 20-Jährigen angewendet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies geschieht in der Regel, wenn die betreffende Person zur Tatzeit noch nicht volljährig war und eine besondere Relevanz für die Entwicklung des Täters besteht. Die Anwendung des Jugendstrafrechts kann in folgenden Fällen erfolgen: 1. **Reifegrad des Täters**: Wenn der Täter in seiner geistigen und emotionalen Entwicklung noch nicht volljährig ist, kann das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Hierbei wird die individuelle Reife des Täters berücksichtigt. 2. **Tatzeit**: Wenn die Straftat im Alter von 18 Jahren oder jünger begangen wurde, kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, auch wenn der Täter zum Zeitpunkt des Verfahrens bereits 18 Jahre oder älter ist. 3. **Ermessensspielraum des Gerichts**: Das Gericht hat die Möglichkeit, das Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn es der Auffassung ist, dass die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts nicht angemessen wäre und die Erziehung des Täters im Vordergrund stehen sollte. In solchen Fällen wird das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet, das auf die Erziehung und Resozialisierung des Täters abzielt, anstatt auf Bestrafung.

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