Das Jugendstrafrecht in Deutschland sieht vor, dass Personen zwischen 18 und 20 Jahren unter bestimmten Umständen noch nach Jugendstrafrecht behandelt werden können. Dies geschieht, wenn die Täter in ihrer Entwicklung noch nicht vollständig erwachsen sind. Die Anpassungen im Jugendstrafrecht für diese Altersgruppe können folgende Aspekte umfassen: 1. **Ermessensspielraum**: Richter haben die Möglichkeit, je nach Reife und Entwicklung des Täters zu entscheiden, ob das Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. 2. **Strafrahmen**: Bei Anwendung des Jugendstrafrechts können die Strafen milder ausfallen, da das Ziel oft die Erziehung und Resozialisierung ist. 3. **Maßnahmen**: Anstelle von Freiheitsstrafen können auch erzieherische Maßnahmen angeordnet werden, wie z.B. Sozialstunden oder Teilnahme an Programmen zur Persönlichkeitsentwicklung. 4. **Rehabilitation**: Der Fokus liegt auf der Wiedereingliederung in die Gesellschaft, was durch verschiedene Programme und Hilfsangebote unterstützt wird. Die genauen Regelungen können je nach Bundesland und Einzelfall variieren.