So kannst du es klar formulieren: „Ich habe bisher keine Nebenkostenabrechnung von meinem Vermieter erhalten. Ein konkreter Termin für die Zustellung oder Erstellung steht mir derzeit nicht...
Wie formuliert man dem Jobcenter, dass die Volkswohnung die Nebenkostenabrechnung bis zum 31.12. erstellen muss?
Antwort vom**So kannst du es formulieren: „Die Volkswohnung ist verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres zu erstellen und vorzulegen.“** Etwas klarer für das Jobcenter: **„Hiermit teile ich mit, dass mein Vermieter, die Volkswohnung, gesetzlich verpflichtet ist, die Betriebskosten- bzw. Nebenkostenabrechnung für das jeweilige Abrechnungsjahr spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu erstellen. Vor Erhalt dieser Abrechnung kann ich keine abschließenden Angaben zu einer möglichen Nachzahlung oder einem Guthaben machen.“** ## Wichtig dabei **Ganz präzise ist nicht, dass die Abrechnung unbedingt schon vorher bei dir sein muss, sondern dass der Vermieter sie innerhalb dieser Frist abrechnen muss.** Praktisch wird gegenüber dem Jobcenter aber meist genau darauf abgestellt, wann dir die Abrechnung tatsächlich vorliegt. ## Kürzere Version **„Die Nebenkostenabrechnung wird von meinem Vermieter regelmäßig erst bis spätestens 31.12. des Folgejahres erstellt. Ich reiche sie beim Jobcenter unverzüglich nach Erhalt ein.“** ## Noch formeller **„Da die gesetzliche Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung bis zum 31.12. des Folgejahres läuft, bitte ich um Berücksichtigung, dass mir die Abrechnung derzeit noch nicht vorliegt. Nach Zugang werde ich diese umgehend beim Jobcenter einreichen.“** Wichtig: **Wenn du dich auf deutsches Mietrecht beziehst, gilt die Frist grundsätzlich 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums.** Bei einem Kalenderjahr 2025 wäre die Abrechnung also spätestens bis **31.12.2026** fällig.
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