Inhalt des § 6 PflVG Zusammenfassung

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§ 6 des PflVG (Gesetz über die Pflichtversicherung für landwirtschaftliche Betriebe) regelt die Haftung des Versicherungsnehmers. Demnach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherungsgesellschaft über alle Umstände zu informieren, die für die Risikobewertung relevant sind. Bei Verletzung dieser Informationspflicht kann die Versicherung im Schadensfall unter Umständen die Leistung verweigern oder mindern. Es wird auch festgelegt, dass der Versicherungsnehmer für Schäden haftet, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden.

Kategorie: Recht Tags: PflVG Haftung Schadenersatz

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