Ja, in Deutschland muss auf einem Flyer für eine Kundgebung in der Regel erkennbar sein, wer der Veranstalter bzw. der Aufrufende ist. Dies ergibt sich aus verschiedenen rechtlichen Vorgaben: 1.... [mehr]
Das Impressum eines Flyers für eine Initiative muss bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen, um den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) in Deutschland zu entsprechen. Folgende Informationen sollten enthalten sein: 1. **Name und Anschrift**: Der vollständige Name der Initiative sowie die ladungsfähige Anschrift müssen angegeben werden. 2. **Vertretungsberechtigte Personen**: Bei juristischen Personen (z.B. Vereinen) sind die vertretungsberechtigten Personen zu benennen. 3. **Kontaktinformationen**: Eine E-Mail-Adresse und gegebenenfalls eine Telefonnummer sollten angegeben werden, um eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen. 4. **Registereintrag**: Falls die Initiative im Handelsregister oder einem anderen öffentlichen Register eingetragen ist, sollte die entsprechende Registernummer und das Registergericht angegeben werden. 5. **Umsatzsteuer-Identifikationsnummer**: Falls vorhanden, sollte die Umsatzsteuer-ID angegeben werden. 6. **Haftungsausschluss**: Es kann sinnvoll sein, einen Haftungsausschluss für die Inhalte des Flyers aufzunehmen, insbesondere wenn auf externe Links verwiesen wird. Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
Ja, in Deutschland muss auf einem Flyer für eine Kundgebung in der Regel erkennbar sein, wer der Veranstalter bzw. der Aufrufende ist. Dies ergibt sich aus verschiedenen rechtlichen Vorgaben: 1.... [mehr]