Harts rechtspositivistischer Ansatz, auch bekannt als der "Rechtspositiv", ist eine Theorie des Rechts, die von dem britischen Rechtsphilosophen H.L.A. Hart entwickelt wurde. Sein Hauptwerk, "The Concept of Law" (1961), ist eine der einflussreichsten Arbeiten in der modernen Rechtsphilosophie. Hier sind die zentralen Elemente von Harts Ansatz: 1. **Trennung von Recht und Moral**: Hart betont die Unabhängigkeit des Rechts von der Moral. Er argumentiert, dass die Existenz und der Inhalt des Rechts nicht notwendigerweise von moralischen Kriterien abhängen. Dies bedeutet, dass ein Gesetz auch dann als gültig angesehen werden kann, wenn es unmoralisch ist. 2. **Primäre und sekundäre Regeln**: Hart unterscheidet zwischen primären und sekundären Regeln. Primäre Regeln sind Verhaltensregeln, die das Verhalten der Menschen direkt regeln. Sekundäre Regeln sind Regeln über die Regeln, die die Schaffung, Änderung und Durchsetzung der primären Regeln betreffen. Zu den sekundären Regeln gehören: - **Erkenntnisregeln** (rules of recognition): Diese Regeln bestimmen, welche Normen als rechtlich gültig anerkannt werden. - **Änderungsregeln** (rules of change): Diese Regeln legen fest, wie die primären Regeln geändert werden können. - **Durchsetzungsregeln** (rules of adjudication): Diese Regeln regeln, wie Streitigkeiten über die Anwendung der primären Regeln entschieden werden. 3. **Rechtsordnung als System von Regeln**: Hart sieht das Recht als ein System von Regeln, das durch die Anerkennung und Anwendung dieser Regeln durch die Gesellschaft und ihre Institutionen entsteht. Eine Rechtsordnung existiert, wenn die primären und sekundären Regeln von den Mitgliedern der Gesellschaft weitgehend befolgt werden. 4. **Interne und externe Perspektive**: Hart unterscheidet zwischen der internen Perspektive, die von denjenigen eingenommen wird, die die Regeln als verbindlich akzeptieren, und der externen Perspektive, die von Beobachtern eingenommen wird, die die Regeln beschreiben, ohne sie notwendigerweise zu akzeptieren. 5. **Rechtspositivismus und Rechtsrealismus**: Hart grenzt seinen Rechtspositivismus vom Rechtsrealismus ab, indem er betont, dass das Recht nicht nur aus den Entscheidungen der Gerichte besteht, sondern aus einem System von Regeln, die von den Mitgliedern der Gesellschaft anerkannt werden. Harts rechtspositivistischer Ansatz hat die moderne Rechtsphilosophie stark beeinflusst und bietet eine klare methodologische Grundlage für die Analyse und das Verständnis von Rechtssystemen.