Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren?

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Ja, das ist korrekt. Eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren, wie herabfallende Äste oder unebene Wege, besteht in der Regel nicht, da diese Gefahren als natürliche Risiken des Waldes angesehen werden. Der Waldbesitzer ist jedoch verpflichtet, allgemeine Verkehrssicherungspflichten zu beachten, insbesondere wenn er besondere Gefahren schafft oder wenn er den Wald für die Öffentlichkeit zugänglich macht. In solchen Fällen kann eine Haftung bestehen, wenn er seiner Pflicht zur Gefahrenabwehr nicht nachkommt.

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