Haftet ein stiller Gesellschafter dem Inhaber in Höhe der noch nicht geleisteten Einlage?

Antwort

Ja, ein stiller Gesellschafter haftet dem Inhaber gegenüber in Höhe der noch nicht geleisteten Einlage. Das bedeutet, dass der stille Gesellschafter verpflichtet ist, die vereinbarte Einlage vollständig zu erbringen. Sollte die Einlage noch nicht vollständig geleistet sein, haftet der stille Gesellschafter für den ausstehenden Betrag.

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