Gilt § 32 StVO für private Parkflächen mit öffentlicher Zugänglichkeit?

Antwort

§ 32 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt das Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen. Grundsätzlich gilt die StVO für alle öffentlichen Straßen und Wege, die für den Verkehr geöffnet sind. Bei privaten Parkflächen mit öffentlicher Zugänglichkeit kann es jedoch darauf ankommen, ob diese Flächen als öffentliche Verkehrsflächen im Sinne der StVO betrachtet werden. In der Regel unterliegen private Parkflächen nicht der StVO, es sei denn, sie sind ausdrücklich für den öffentlichen Verkehr freigegeben. In solchen Fällen können bestimmte Regelungen der StVO auch dort Anwendung finden. Es ist ratsam, die spezifischen Gegebenheiten und eventuell vorhandene Beschilderungen vor Ort zu beachten. Bei Unsicherheiten kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.

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