Gilt 140 I Nr. 2 StPO auch bei vorläufiger Einstellung des Verbrechens?

Antwort

§ 140 I Nr. 2 StPO bezieht sich auf die Pflichtverteid und regelt, dass in bestimmten Fällen, wie bei einem Verbrechen, ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Wenn ein Verfahren wegen eines Verbrechens vorläufig eingestellt wurde, bleibt die Frage der Pflichtverteidigung in der Regel bestehen, solange die Einstellung nicht endgültig ist und das Verfahren möglicherweise wieder aufgenommen werden kann. Es ist jedoch wichtig, die genauen Umstände des Falls zu berücksichtigen, da die Einstellung des Verfahrens auch Auswirkungen auf die Verteidigungsrechte haben kann. Eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt kann hier Klarheit schaffen.

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