In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung grundsätzlich nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Wenn im Gesellschaftsvertrag keine speziellen Regelungen getroffen wurden, gilt die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach § 722 BGB gilt: 1. **Gewinnverteilung**: Die Gewinne werden zu gleichen Teilen unter den Gesellschaftern aufgeteilt, unabhängig von der Höhe der geleisteten Einlagen. 2. **Verlustverteilung**: Auch die Verluste werden zu gleichen Teilen unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Es ist jedoch möglich, im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen zu treffen, die beispielsweise die Verteilung nach dem Verhältnis der Einlagen oder nach anderen Kriterien vorsehen. Es ist daher ratsam, einen detaillierten Gesellschaftsvertrag zu erstellen, um Klarheit und Fairness in der Gewinn- und Verlustverteilung zu gewährleisten.