Verteilung von Gewinn und Verlust in der Kommanditgesellschaft?

Antwort

In einer Kommanditgesellschaft (KG) wird die Verteilung von Gewinn und Verlust in der Regel durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt. Falls der Gesellschaftsvertrag keine speziellen Regelungen enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) in Deutschland. Nach § 168 HGB gilt: 1. **Gewinnverteilung**: Der Gewinn wird zunächst in einem angemessenen Verhältnis auf die Gesellschafter verteilt. Dabei erhalten die Kommanditisten (die beschränkt haftenden Gesellschafter) eine Verzinsung ihrer Kapitaleinlage, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Der verbleibende Gewinn wird dann zwischen den Komplementären (den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern) und den Kommanditisten aufgeteilt, meist im Verhältnis ihrer Kapitalanteile. 2. **Verlustverteilung**: Verluste werden ebenfalls nach dem Verhältnis der Kapitalanteile verteilt. Kommanditisten haften jedoch nur bis zur Höhe ihrer Einlage, während Komplementäre unbeschränkt haften. Es ist wichtig, dass der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung enthält, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.

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