Genauer Gesetzestext von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des BBodSchG?

Antwort

Der genaue Gesetzestext von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) lautet: **§ 2 BBodSchG - Begriffsbestimmungen** (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Boden: die oberste Schicht der Erdkruste, die aus mineralischen und organischen Bestandteilen besteht und die Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen bildet; 3. Altlasten: Flächen, die durch frühere Nutzungen oder Einwirkungen in ihrer Beschaffenheit oder Funktion beeinträchtigt sind und die eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder die Umwelt darstellen können. Für den vollständigen und aktuellen Gesetzestext empfehle ich, die offizielle Gesetzesdatenbank oder die Webseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu konsultieren.

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