Wenn der Gegner die Frist zur Stellungnahme bei einem einstweiligen Verfügungsantrag versäumt und das Gericht den Antrag des Antragstellers für berechtigt hält, ist in der Regel damit zu rechnen, dass das Gericht die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlässt. Dies bedeutet, dass die beantragte Maßnahme vorläufig in Kraft tritt. Der Gegner hat dann die Möglichkeit, gegen die erlassene einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, die in der Regel zwei Wochen beträgt. Nach dem Widerspruch wird das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumen, in der beide Parteien ihre Argumente vortragen können. Falls der Gegner keinen Widerspruch einlegt, bleibt die einstweilige Verfügung bestehen und ist weiterhin wirksam.