Unter welchen Voraussetzungen verlängern sich die Fristen im Dublin-Verfahren?

Antwort

Im Dublin-Verfahren, das die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen innerhalb der EU regelt, können sich die Fristen unter bestimmten Voraussetzungen verlängern. Hier sind einige der wichtigsten Gründe: 1. **Flucht des Asylbewerbers**: Wenn der Asylbewerber flüchtet und sein Aufenthaltsort unbekannt ist, kann die Frist für die Überstellung auf bis zu 18 Monate verlängert werden. 2. **Inhaftierung des Asylbewerbers**: Wenn der Asylbewerber inhaftiert ist, kann die Frist für die Überstellung auf bis zu 6 Monate verlängert werden. 3. **Einvernehmliche Verlängerung**: Die betroffenen Mitgliedstaaten können sich einvernehmlich auf eine Verlängerung der Fristen einigen, wenn besondere Umstände dies erfordern. 4. **Höhere Gewalt**: Bei unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Ereignissen, die die Überstellung verhindern (z.B. Naturkatastrophen), können die Fristen ebenfalls verlängert werden. Diese Regelungen sind in der Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) festgelegt. Weitere Informationen dazu finden sich im Text der Verordnung: [Dublin-III-Verordnung](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32013R0604).

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