Ja, seit dem 1. Januar 2024 müssen auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) im Transparenzregister eingetragen werden. Dies ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG)... [mehr]
Bei der Wahl des Firmennamens für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gibt es einige rechtliche Einschränkungen und Anforderungen: 1. **Rechtsformzusatz**: Der Name muss die Rechtsform "GbR" oder "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" enthalten, um die Haftungsbeschränkung klarzustellen. 2. **Unterscheidungskraft**: Der Name muss unterscheidungskräftig sein und darf nicht zu Verwechslungen mit anderen Unternehmen führen. 3. **Irreführungsverbot**: Der Name darf nicht irreführend sein, d.h., er darf keine falschen Vorstellungen über die Art des Geschäfts, die Größe des Unternehmens oder die Qualifikationen der Gesellschafter wecken. 4. **Namensrecht**: Der Name darf keine Rechte Dritter verletzen, wie z.B. Markenrechte oder Namensrechte. 5. **Öffentliche Ordnung**: Der Name darf nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Es ist ratsam, vor der endgültigen Wahl des Firmennamens eine Recherche durchzuführen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Ja, seit dem 1. Januar 2024 müssen auch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) im Transparenzregister eingetragen werden. Dies ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz (GwG)... [mehr]