Das europäische Beihilferecht ist ein Teil des EU-Wettbewerbsrechts und regelt, inwieweit staatliche Beihilfen (also finanzielle oder wirtschaftliche Vorteile, die ein Staat bestimmten Unternehmen oder Branchen gewährt) mit dem Binnenmarkt der Europäischen Union vereinbar sind. Ziel des Beihilferechts ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die durch staatliche Eingriffe entstehen könnten. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen finden sich in den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): - **Art. 107 AEUV**: Definiert, was als staatliche Beihilfe gilt und legt das grundsätzliche Verbot fest, sofern die Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. - **Art. 108 AEUV**: Regelt das Verfahren zur Prüfung und Genehmigung von Beihilfen durch die Europäische Kommission. - **Art. 109 AEUV**: Ermächtigt den Rat, Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Beihilfen zulässig sind, z.B. zur Förderung der regionalen Entwicklung, für Forschung und Entwicklung, Umweltschutz oder zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen. Die Europäische Kommission überwacht die Einhaltung des Beihilferechts und kann unzulässige Beihilfen untersagen oder deren Rückzahlung anordnen. Weitere Informationen findest du auf der offiziellen Seite der Europäischen Kommission: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid_de