Brauche ich eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz, wenn ich Hunde gegen Entgelt im Zuhause ihrer Besitzer betreue?

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**Ja, sehr wahrscheinlich brauchst du eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG, wenn du Hunde gegen Entgelt betreust – auch dann, wenn die Betreuung im Zuhause der Halter stattfindet. Entscheidend ist nicht der Ort, sondern dass du gewerbsmäßig für Dritte Wirbeltiere hältst oder betreust.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html)) ## Warum der Ort nicht der entscheidende Punkt ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a TierSchG stellt auf das **gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren für Dritte** ab. Im Gesetz steht nicht, dass die Erlaubnispflicht nur dann gilt, wenn die Tiere in deinen eigenen Räumen untergebracht werden. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html)) Praktisch heißt das: Wenn du Hunde regelmäßig, planmäßig und gegen Bezahlung betreust und dabei Verantwortung für Versorgung, Aufsicht oder Unterbringung übernimmst, spricht viel dafür, dass das Veterinäramt das als erlaubnispflichtige Tätigkeit einordnet. Das gilt auch beim klassischen Hundesitting in der Wohnung des Besitzers. Diese Auslegung folgt aus dem weiten Begriff des gewerbsmäßigen Haltens und aus der behördlichen Praxis zu § 11 TierSchG. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html)) ## Der entscheidende Unterschied Viele verwechseln **Betreuung** mit **Ausbildung**. - **Betreuung/Hüten/Pflege** fällt typischerweise unter das gewerbsmäßige **Halten** von Wirbeltieren für Dritte. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html)) - **Training, Verhaltenstraining oder Anleitung des Halters** fällt unter § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG und ist ebenfalls erlaubnispflichtig. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html)) Wenn du also nicht nur aufpasst, sondern auch erziehst, trainierst oder Problemverhalten bearbeitest, kann sogar **zusätzlich** der Bereich Hundeausbildung betroffen sein. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html)) ## Was „gewerbsmäßig“ konkret bedeutet „Gewerbsmäßig“ heißt nicht erst großes Unternehmen mit Ladenlokal. Es reicht, dass die Tätigkeit **auf Dauer angelegt** ist und **mit Einnahmeerzielungsabsicht** erfolgt. Genau deshalb ist „bei den Besitzern zuhause“ kein sicherer Ausweg aus § 11. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html)) Der praktische Maßstab ist: Machst du das nur ganz ausnahmsweise als Gefälligkeit, oder bietest du es als entgeltliche Dienstleistung an Im zweiten Fall solltest du von Erlaubnispflicht ausgehen. ([berlin.de](https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/veterinaer-und-lebensmittelaufsicht/artikel.1088769.php)) ## Was daraus für dich folgt Du solltest **vor Aufnahme der Tätigkeit** mit dem zuständigen Veterinäramt klären, ob es deine Hundebetreuung als erlaubnispflichtig nach § 11 einstuft. Mit der Tätigkeit darf grundsätzlich erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden; die Behörde kann die Ausübung ohne Erlaubnis untersagen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html)) Wichtig ist dabei ein Punkt, den viele übersehen: Auch wenn die Hunde im Haushalt des Halters bleiben, kann das Amt trotzdem Nachweise zu **Sachkunde, Zuverlässigkeit und zur konkreten Organisation der Betreuung** verlangen. Bei § 11-Anträgen werden behördlich regelmäßig Angaben zur verantwortlichen Person und zur Art der Tätigkeit verlangt. ([verwaltungsvorschriften-im-internet.de](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMVEL-321-0007-A005.htm)) ## Klare Einordnung Die kurze Antwort lautet daher: **Ja, in der Regel ja.** Nur wenn es sich tatsächlich nicht um eine gewerbsmäßige, auf Dauer angelegte entgeltliche Betreuung handelt, kann § 11 ausscheiden. Der Ort der Betreuung allein befreit dich nicht von der Erlaubnispflicht. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html))