Was muss in einem Erlassantrag für Säumniszuschläge stehen, wenn die Steuerschulden bereits bezahlt sind?

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**Ja: Ein Erlassantrag muss vor allem konkret begründen, warum die Erhebung der Säumniszuschläge im Einzelfall unbillig ist; bloß „Steuerschuld ist inzwischen bezahlt“ reicht in der Regel nicht.** Rechtsgrundlage ist § 227 AO; bei Säumniszuschlägen kommen vor allem sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe in Betracht. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2022/Abgabenordnung/Vierter-Teil/Dritter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/I/Paragraf-163/ae-163.html)) ## Entscheidend: Welcher Erlassgrund überhaupt vorliegt Bei Säumniszuschlägen wird nicht automatisch erlassen, nur weil die Hauptschuld nachgezahlt wurde. Das Finanzamt prüft, ob die Zuschläge ihren Zweck noch erfüllen oder ob ihre Erhebung unbillig wäre. Der AEAO zu § 240 nennt dafür typische Fälle, etwa wenn im Säumniszeitraum die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung vorlagen oder wenn der Druckmittelzweck wegen Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung ins Leere lief. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2020/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/Paragraf-240/ae-240.html)) Praktisch heißt das: Dein Antrag hat nur dann echte Aussicht, wenn du **einen tragfähigen Billigkeitsgrund sauber darlegst und belegst**. Besonders relevant sind: - **persönliche Unbilligkeit**: existenzgefährdende Härte, schwere Krankheit, unverschuldete Notlage - **sachliche Unbilligkeit**: atypischer Fall, Fehler oder besondere Umstände, durch die die Erhebung dem Zweck des § 240 AO widerspricht - **Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung im Säumniszeitraum**: dann kommt nach der BFH-Rechtsprechung oft zumindest ein **teilweiser, regelmäßig hälftiger Erlass** in Betracht; mehr kann möglich sein, wenn mehrere Erlassgründe zusammenkommen. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2020/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/Paragraf-240/ae-240.html)) ## Was in den Antrag hineingehört Der Antrag sollte kurz, aber sehr konkret sein. Entscheidend sind diese Punkte: 1. **genaue Bezeichnung** - „Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO“ 2. **betroffene Forderung genau benennen** - Steuerart - Zeitraum/Jahr - Bescheid oder Kontoauszug - Höhe der Säumniszuschläge 3. **klarer Antrag** - vollständiger Erlass oder hilfsweise teilweiser Erlass 4. **konkrete Begründung** - warum die Zuschläge in deinem Fall unbillig sind - nicht allgemein, sondern mit Daten, Beträgen und Ablauf 5. **Nachweise** - Kontoauszüge, Mahnungen, ärztliche Unterlagen, Insolvenzunterlagen, Liquiditätsübersicht, Schriftverkehr mit dem Finanzamt, Nachweis über verspätete Bescheidbekanntgabe oder sonstige Besonderheiten 6. **Kausalität** - warum genau diese Umstände zur verspäteten Zahlung geführt haben und warum dir rechtzeitige Zahlung objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar war Gerade bei behaupteter Zahlungsunfähigkeit verlangt der BFH ein **substantiiertes Darlegen und Nachweisen**; pauschale Hinweise auf „finanzielle Probleme“ genügen nicht. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250034/)) ## Was meist nicht reicht Schwache Anträge scheitern fast immer an denselben Punkten: - „Ich habe doch inzwischen alles bezahlt.“ - „Die Zuschläge sind zu hoch.“ - „Ich konnte das damals nicht so gut einschätzen.“ - „Bitte aus Kulanz erlassen.“ Das ist zu wenig, weil das noch keinen Billigkeitsgrund zeigt. Der Unterschied ist wichtig: **Nachzahlung beseitigt die Säumnis, aber nicht automatisch die bereits entstandenen Säumniszuschläge.** ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2020/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/Paragraf-240/ae-240.html)) ## Was erfahrungsgemäß am ehesten funktioniert Am stärksten sind Anträge, die einen **sauber belegten Ausnahmefall** zeigen. Ein typisches Beispiel: Du warst im Säumniszeitraum objektiv zahlungsunfähig, konntest also durch den Zuschlag nicht mehr zur Zahlung „gedrängt“ werden. Dann fällt der Druckmittelcharakter teilweise weg; genau darauf stützt die Rechtsprechung häufig einen hälftigen Erlass. Wenn zusätzlich noch besondere Umstände dazukommen, kann auch mehr drin sein. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150007/)) Ein zweiter starker Fall ist, wenn du eigentlich gute Gründe für eine **Stundung** gehabt hättest und das im Säumniszeitraum schon vorlag. Auch das nennt der AEAO ausdrücklich als möglichen Erlassgrund. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2020/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/Paragraf-240/ae-240.html)) ## Sinnvolle Formulierung **„Hiermit beantrage ich den Erlass der zu meiner Steuerschuld für [Steuerart/Jahr] festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von [Betrag] aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO. Die Erhebung ist im vorliegenden Einzelfall unbillig, weil [konkreter Grund]. Im Zeitraum von [Datum] bis [Datum] war ich nachweislich nicht in der Lage, die Forderung fristgerecht zu begleichen. Die verspätete Zahlung beruhte auf [konkrete Ursache]. Die Hauptforderung wurde inzwischen vollständig beglichen. Ich beantrage daher den vollständigen, hilfsweise den teilweisen Erlass. Die maßgeblichen Nachweise füge ich bei.“** ([ksth.bundesfinanzministerium.de](https://ksth.bundesfinanzministerium.de/ao/2024/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/Paragraf-240/ae-240.html)) ## Klare Einschätzung Der wichtigste Punkt ist nicht die Formulierung, sondern der **belegbare Ausnahmegrund**. Ohne nachweisbare persönliche oder sachliche Unbilligkeit ist die Chance auf Erlass gering. Wenn du aber insbesondere **Zahlungsunfähigkeit im Säumniszeitraum**, eine **existenzielle Härte** oder einen **atypischen Sonderfall** sauber dokumentierst, steigt die Chance deutlich. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2020/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/Paragraf-240/ae-240.html)) Ein guter Antrag ist deshalb nicht „möglichst höflich“, sondern **möglichst konkret, datiert und belegt**.