Ja, es ist grundsätzlich möglich, eine GmbH auch ohne Insolvenzverfahren zu schließen, solange sie zahlungsfähig ist und ihre Verbindlichkeiten begleichen kann. Das geschieht durc... [mehr]
Ein Insolvenzverwalter wird auf erweiterte Haftungsansprüche eines Gläubigers aus deliktischem Handeln des Schuldners in der Regel folgendermaßen reagieren: 1. **Prüfung der Ansprüche**: Der Insolvenzverwalter wird zunächst die geltend gemachten Ansprüche sorgfältig prüfen. Dabei wird er untersuchen, ob die deliktischen Handlungen tatsächlich stattgefunden haben und ob sie rechtlich fundiert sind. 2. **Beweissicherung**: Der Insolvenzverwalter wird Beweise sammeln und sicherstellen, dass die Ansprüche ausreichend dokumentiert sind. Dies kann die Einholung von Gutachten oder die Befragung von Zeugen umfassen. 3. **Berücksichtigung im Insolvenzverfahren**: Wenn die Ansprüche berechtigt sind, wird der Insolvenzverwalter diese in die Insolvenztabelle aufnehmen. Deliktische Forderungen haben in der Regel eine höhere Priorität als einfache Insolvenzforderungen. 4. **Durchsetzung der Ansprüche**: Der Insolvenzverwalter wird versuchen, die Ansprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens durchzusetzen. Dies kann bedeuten, dass er Vermögenswerte des Schuldners verwertet oder rechtliche Schritte gegen Dritte einleitet, die in die deliktischen Handlungen verwickelt sind. 5. **Information der Gläubiger**: Der Insolvenzverwalter wird die Gläubiger über den Stand der Prüfung und die weiteren Schritte informieren. Es ist wichtig, dass der Gläubiger seine Ansprüche klar und detailliert darlegt und alle notwendigen Beweise vorlegt, um dem Insolvenzverwalter die Arbeit zu erleichtern.
Ja, es ist grundsätzlich möglich, eine GmbH auch ohne Insolvenzverfahren zu schließen, solange sie zahlungsfähig ist und ihre Verbindlichkeiten begleichen kann. Das geschieht durc... [mehr]
Grundsätzlich haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins (§ 26 BGB) **nicht automatisch mit seinem Privatvermögen**, wenn der Verein insolvent wird. Die Haftung ist in der Regel au... [mehr]